Satzung

Gesellschaftsvertrag

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

GrünKlusion gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)

  1. Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.

 

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft

  1. Gegenstand und Zweck des Unternehmens sind die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes sowie die Förderung der Erziehung und der Volksbildung durch das Erbringen von Dienst- und Werkleistungen und sonstige in diesen Zusammenhang stehende Tätigkeiten rund um die Garten- und Landschaftspflege sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Natur- und Umweltschutz und von naturpädagogischen Projekten unter Einsatz von  Mitarbeitern mit Behinderung.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) die Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung im Bereich der Garten- und Landschaftspflege,
    b) Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter mit Behinderung durch spezifische Maßnahmen zur Kompetenzstärkung für die Integration in den Arbeitsmarkt,
    c) Akquise und Annahme von Aufträgen im Bereich der Natur- und Landschaftspflege
    d) Beratung von Kunden mit der Zielsetzung zur Gestaltung eines naturnahen Gartens und dessen Umsetzung,
    e) Beratung, Planung und Durchführung von naturpädagogischen Projekten durch Kooperationen insbesondere mit Kindergärten, Schulen, Vereinen, öffentlichen Einrichtungen und anderen Institutionen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  1. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten, sofern sie nicht ihrerseits steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51 ff AO sind.
  1. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  1. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  1. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gesellschaftsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an Heupferd-Erlebnisgarten e.V. (AG Wiesbaden unter VR 6342), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
  1. Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, die für die steuerliche Vergünstigung wesentlich sind, sowie Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sind erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes auszuführen.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember, der auf die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister folgt.
  1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie beginnt mit Eintragung im Handelsregister.
  1. Alle vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister für die bis dahin in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten mit Wirkung vom heutigen Tage als für sie abgeschlossen.

 

 

§ 5 Stammkapital und Geschäftsanteile

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
    1.500,00 EUR (in Worten: eintausendfünfhundert Euro).
  1. Von dem Stammkapital hat übernommen:

Herr Johannes Löhde, Wiesbaden, den Geschäftsanteil unter der lfd. Nr. 1 in Höhe von                           € 1.500,00.

  1. Der Geschäftsanteil ist sofort zu 100 % in bar zu leisten.

 

 

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
    Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertritt jeder Geschäftsführer die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis sowie generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Dies gilt auch im Liquidationsfalle für die Liquidatoren.
  1. Die Gesellschafter können beschließen, dass die Geschäftsführung zu bestimmten Geschäften die vorherige Zustimmung der Gesellschafter einholen muss.

 

 

§ 7 Gesellschafterbeschlüsse

  1. Gesellschafterbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.
  2. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je Euro 1,00 eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

 

§ 8 Jahresabschluss, Gewinnverwendung 

  1. Der Jahresabschluss mit – soweit gesetzlich vorgeschrieben – Lagebericht ist von den Geschäftsführern innerhalb der gesetzlichen Frist unter Beachtung der einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen und, falls Gesetz oder Gesellschafterbeschluss eine Prüfung vorsehen, dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
  1. Die Geschäftsführer haben den Gesellschaftern spätestens mit der Ladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss, erforderlichenfalls mit Lagebericht, – soweit eine Prüfung zu erfolgen hat, gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers – zuzuleiten. Der Jahresabschluss ist festgestellt, wenn die Gesellschafterversammlung hierüber Beschluss gefasst hat.
  1. Über die Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Zwecke. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten, sofern sie nicht ihrerseits steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51ff. AO sind.
  1. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies der steuerlichen Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht.

 

§ 9 Befreiung vom Wettbewerbsverbot

  1. Den Gesellschaftern und von diesen angestellten Geschäftsführern ist es gestattet, nach wie vor ihren bisherigen – auch mit dem Gesellschaftszweck konkurrierenden – Tätigkeiten nachzugehen.
  1. Die Gesellschafterversammlung ist ermächtigt, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über Absatz 1 hinaus Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu erteilen und die näheren Einzelheiten (z.B. Aufgabenabgrenzung, Entgeltvereinbarung) zu regeln.

 

 

§ 10 Veröffentlichungen 

Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

 

 

§ 11 Teilnichtigkeit 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages zwingenden, gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder lückenhaft sein, wird die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Der Vertrag ist in diesem Fall so zu ergänzen, dass der beabsichtigte, wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

§ 12 Gründungskosten

Die Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Bekanntmachung, der Anmeldung der Gesellschaft und ihrer Eintragung im Handelsregister und die Kosten der Gründungsberatung trägt die Gesellschaft bis zu einem geschätzten Betrag von 800,- EUR; etwa darüber hinausgehende Gründungskosten trägt der Gesellschafter.

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